Homosexuelle Lebenspartner müssen bei der Erbschaftssteuer künftig Ehepaaren gleichgestellt werden. Die bisherigen steuerlichen Vorschriften benachteiligten homosexuelle Partnerschaften in unzulässiger Weise und verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, heißt in zwei am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes (AZ.: 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07).
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass sowohl das bis Ende 2008 geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als auch das derzeit geltende Erbschaftsteuerreformgesetz verfassungswidrige Regelungen enthalten. So würden Ehegatten bis heute in die günstige Erbschaftsteuerklasse I eingestuft und müssten zwischen sieben und 30 Prozent Steuern zahlen. Homosexuelle Lebenspartner würden nach der ungünstigen Erbschaftsteuerklasse III belastet, die Steuersätze zwischen 17 und 50 Prozent vorsieht.
Bis 2008 hätten Ehegatten zudem persönliche Freibeträge von 307.000 Euro sowie einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro geltend machen können. Homosexuellen Lebenspartnern habe nur ein Freibetrag von 5.200 Euro zugestanden. Ein Versorgungsfreibetrag fiel bei ihnen ganz weg.
Mit der Erbschaftsteuerreform habe der Gesetzgeber die Freibeträge bei Eheleuten und Partnerschaften zwar gleichgestellt, dennoch würden eingetragene Lebenspartner weiterhin mit den höchsten Steuersätzen belastet. Diese Benachteiligung der Lebenspartner sei aber nicht zu rechtfertigen, so der Erste Senat in seinen am 21. Juli gefällten Entscheidungen.
Verweis im Grundgesetz reicht nicht aus
Eingetragene Lebenspartner würden ebenso wie Ehegatten "in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft" leben, hieß es in der Entscheidung. Es gebe eine "gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht". Eine Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sei daher verpflichtend. Der bloße Verweis auf den besonderen Schutz der Ehe im Grundgesetz reiche als Begründung für die Benachteiligung bei der Erbschaftsteuer nicht aus.
Auch das Argument, dass aus Lebenspartnerschaften keine Kinder hervorgehen könnten und daher geringere Freibeträge gewährt werden können, sei nicht stichhaltig. Denn das Vorhandensein von Kindern spiele bei den Freibeträgen auch bei Ehepartnern keine Rolle.
Die Karlsruher Richter verwiesen darauf, dass die Bundesregierung bereits einen Gesetzentwurf vorgelegt habe, der die vollständige Gleichstellung von Ehepaaren und homosexuellen Lebenspartnern im Erbschaftsrecht vorsehe. Für Altfälle müsse bis Ende dieses Jahres eine gesetzliche Neuregelung geschaffen werden.