Gauck durfte Demonstranten vor Asylbewerberheim "Spinner" nennen

Gauck durfte Demonstranten vor Asylbewerberheim "Spinner" nennen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage der rechtsextremen NPD gegen Bundespräsident Joachim Gauck abgewiesen. Gauck hatte Ende August des vergangenen Jahres Demonstranten vor einem Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf als "Spinner" bezeichnet.

Diese Äußerung sei nicht zu beanstanden, entschied das höchste deutsche Gericht am Dienstag in Karlsruhe. Damit blieb die Organklage der NPD ohne Erfolg.

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Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, entscheide der Amtsinhaber grundsätzlich selbst. Einzelne Äußerungen des Bundespräsidenten könnten gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei ergreift, befanden die Karlsruher Richter.

Der Bundespräsident werde den mit dem Amt verbundenen Erwartungen nur gerecht, wenn er auf gesellschaftliche Entwicklungen und allgemeinpolitische Herausforderungen entsprechend seiner Einschätzung eingehen könne, so die Karlsruher Richter. Dabei habe er einen weiten Gestaltungsspielraum und entscheide frei über Themen und die jeweils angemessene Kommunikationsform. Einzelne Äußerungen des Bundespräsidenten könnten gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn er mit ihnen offensichtlich seine Integrationsaufgabe vernachlässige und willkürlich Partei ergreife.

"Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben"

Im vorliegenden Fall habe er die von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen negativer öffentlicher Äußerungen über politische Parteien nicht überschritten. Zwar könne der Begriff "Spinner" als diffamierend empfunden werden. Hier diene die Bezeichnung jedoch als "Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale - nationalistische und antidemokratische - Überzeugungen vertreten", heißt es weiter.

Ferner werde die NPD auch nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Dass der Bundespräsident gewaltsame Proteste gegen die Kläger unterstütze oder gutgeheißen hätte, lasse sich seinen Äußerungen nicht entnehmen. "Es konnte daher kein Zweifel bestehen, dass er erst recht gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin ablehnte", heißt es weiter. Gauck sei befugt gewesen, auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinzuweisen und zum politischen Meinungskampf aufzufordern.

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Die rechtsextreme Partei hatte geklagt, weil sie sich durch die Wortwahl des Bundespräsidenten kurz vor der Bundestagswahl diffamiert sah. Das Bundespräsidialamt hatte bei der mündlichen Verhandlung argumentiert, Aufgabe des Präsidenten sei es, durch Worte die Werte der Verfassung und das Gemeinwohl der Gesellschaft zu verteidigen. Dabei sei auch eine gewisse Polemik erlaubt: