Die Philosophische Fakultät der Hochschule hatte Schavan im Februar vergangenen Jahres den Doktortitel entzogen. Nur vier Tage nach der Aberkennung des Doktortitels war Schavan vom Amt als Bundesministerin zurückgetreten. Die Fakultät hatte der Politikerin systematische und vorsätzliche Täuschung in ihrer 1980 erstellten Dissertation vorgeworfen. In der Arbeit seien "in bedeutendem Umfang nicht gekennzeichnete wörtliche Übernahmen fremder Texte zu finden".
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Diese Einschätzung teilte nun auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Vorsitzende Richterin der 15. Kammer des Gerichts, Simone Feuerstein, sagte nach der knapp sechsstündigen Verhandlung bei der Urteilsverkündung, dass Schavan bei der Abgabe ihrer Doktorarbeit mit dem Titel "Person und Gewissen" im Jahre 1980 gegen "das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit und Nachprüfbarkeit" verstoßen habe, weil sie zahlreiche fremde Texte in ihrer Arbeit nicht als solche gekennzeichnet habe. Die Kammer habe 60 vom Fakultätsrat der Hochschule aufgelistete Befundstellen in der Doktorarbeit nachgeprüft und stimme daher dem Fakultätsrat der Hochschule zu, dass Schavan damals "eine schwere Täuschung" begangen habe.
"Mit sehr viel Mühe übernommene Texte zerstückelt"
Deshalb sei die Zurücknahme des Doktortitels durch das zuständige Hochschulgremium im Februar vergangenen Jahres rechtmäßig gewesen, erklärte Feuerstein. "Alle Einwände der Klägerin gegen den Entzug des Doktortitels gehen am Kern des Täuschungsvorwurfs vorbei." Das Gericht habe "keine Rechtsfehler des Fakultätsrates festgestellt". Nach Auffassung des Gerichts gibt es bei einer wissenschaftlichen Dissertation auch keine Verjährungsfrist.
Die Politikerin muss nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil die Kosten des Verfahrens tragen (Aktenzeichen: 15 K 2271/13).
Schavans Anwalt Christian Bracher hatte zuvor die Rechtmäßigkeit des Titelentzugs angezweifelt. Er hatte in der Verhandlung darauf verwiesen, dass Unterlagen im Vorfeld der damaligen Fakultätsratssitzung unzulässigerweise an die Presse gegeben worden seien. Die Zahl der von der Hochschule behaupteten Zitierverstöße sei zudem im Verhältnis zum Umfang der damaligen Doktorarbeit nur geringfügig gewesen.
Der Anwalt der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Klaus F. Gräditz, betonte in seinem Kurzplädoyer dagegen, die damalige Doktorandin habe "keine Zitier-Regeln eingehalten", sondern mit sehr viel Mühe übernommene Texte zerstückelt, um die Übernahme unkenntlich zu machen.