Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor, das am Mittwoch veröffentlicht wurde. Revision wurde nicht zugelassen. (AZ L 3 U 28/10)
Geklagt hatte ein 51-jähriger Mann aus Frankfurt, der seine Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk auf seine Tätigkeit am Computer zurückführte und dies bei der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt haben wollte. Die Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag jedoch ab.
Die Richter beider Instanzen folgten nach Sachverständigengutachten der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Ursächlich für einen Tennisellenbogen seien "schnell aufeinander folgende feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz" wie beim Maschinenschreiben oder Klavierspielen.
Bei der Arbeit mit der Computermaus sei die Bewegungsfrequenz jedoch viel geringer. Allenfalls kurzfristig könne es beim Scrollen und Klicken der Maustaste zu einer vergleichbaren Frequenz kommen. Ferner sei der benötigte Kraftaufwand minimal. Die Richter verwiesen zudem darauf, dass keine Studien vorlägen, die den Zusammenhang einer Erkrankung des Ellenbogengelenks mit der Arbeit am PC bestätigten.