Deren Geschäftsführer hatte dem früheren Papst Benedikt XVI. bei einer Generalaudienz persönlich einen Scheck über 50.000 Euro übergeben. Das Geld sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen. Die GmbH erhielt eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den "Staatssekretär seiner Heiligkeit" und als Ausstellungsort den Vatikan auswies.
###mehr-artikel###Das Finanzamt verweigerte jedoch den Spendenabzug, weil nicht die katholische Kirche in Deutschland Empfänger der Spende gewesen sei, sondern der Vatikanstaat. Die Klage gegen diese Entscheidung wies das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 15. Januar 2014 ab, das erst jetzt veröffentlicht wurde. Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt.
Diese Voraussetzungen sieht das Gericht bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht gegeben. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien, argumentieren die Kölner Richter. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.