Bisher blieben den rund 1,3 Millionen Mitarbeitern von Kirchen und deren Wohlfahrtsverbänden elementare Arbeitnehmerrechte verwehrt, sagte der Bundesvorsitzende der SPD-Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen, Klaus Barthel, am Dienstag in Berlin. Allgemeine Arbeitnehmerrechte müssten auch in Einrichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten. Das betreffe insbesondere das Streikrecht und die betriebliche Mitbestimmung, ergänzte Barthel.
###mehr-artikel###Der SPD-Bundesparteitag in Leipzig hatte am Freitag einen entsprechenden Antrag der Arbeitsgemeinschaft beschlossen. Arbeitsbedingungen und Entlohnung müssten auch in Caritas und Diakonie "auf gleicher Augenhöhe" zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehandelt werden. Aus dem Sonderstatus der Arbeitnehmerrechte im kirchlichen Bereich dürften keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen, heißt es in dem Beschluss.
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hatte in der vergangenen Woche in Düsseldorf ein neues Kirchengesetz beschlossen, das für die mehr als 650.000 Mitarbeiter der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie mehr Raum für tarifvertragliche Regelungen schafft.
Neues Kirchengesetz
Mit der Neuregelung nahm die EKD Forderungen des Bundesarbeitsgerichts auf, das im November 2012 den eigenständigen sogenannten Dritten Weg der Kirchen im Grundsatz bestätigt hatte. Dieser sieht die Einigung in paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen vor.
###mehr-links###Die EKD-Kirchengesetz stellt tarifvertragliche Lösungen - den sogenannten Zweiten Weg im Arbeitsrecht - gleichberechtigt neben den bisherigen Vorrang für den Dritten Weg. In beiden Fällen sollen Konflikte durch eine neutrale und verbindliche Schlichtung und nicht durch Arbeitskampf gelöst werden.