Die Konferenz Diakonie und Entwicklung beschloss am Donnerstag in Berlin mit klarer Mehrheit entsprechende Regelungen für die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) der Diakonie Deutschland. Der Verband setzt damit Vorgaben aus einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht aus dem vorigen Jahr um.
Das Bundesarbeitsgericht hatte im November 2012 den kirchlichen Weg zur Lohnfindung und das damit verbundene Streikverbot grundsätzlich bestätigt, daran aber Bedingungen geknüpft. Gewerkschaften müssten sich an der Lohnfindung beteiligen können und zwar so, dass sie als Tarifpartner über tatsächliche Durchsetzungsfähigkeit verfügen. Die paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland handelt nach Angaben des Verbandes die Tarife und Löhne für rund 150.000 Beschäftigte bei rund 150 diakonischen Trägern aus.
EKD-Synode muss noch zustimmen
Künftig können der Novellierung zufolge Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände sämtliche Arbeitnehmerplätze in der ARK beanspruchen, sofern sie sich an der kirchlichen Lohnfindung beteiligen wollen. Das lehnt die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di jedoch ab. Sie hat gegen des Urteil des Bundesarbeitsgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil Streiks in kirchlichen Einrichtungen weiter verboten sind.
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Die Konferenz Diakonie und Entwicklung ist das höchste beschlussfassende Gremium des fusionierten Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung. Die Delegierten änderten auch die Regelungen zur Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts. Sie werden verbindlicher. So dürfen Lohnabschlüsse nicht einseitig von den Arbeitgebern unterlaufen werden, indem sie einen anderen Tarif anwenden - was bisher möglich ist. Insgesamt arbeiten in diakonischen Einrichtungen rund 480.000 Beschäftigte, die nach unterschiedlichen kirchlichen Tarifen bezahlt werden.
Die neuen Regelungen können nur in Kraft treten, wenn die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) auf ihrer Synode im November in Düsseldorf, wie geplant, die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls umsetzt. Die Regelungen für die Diakonie müssen mit dem Kirchengesetz übereinstimmen.