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So sei einer praktischen Lösung zwischen staatlichem Bildungs- und Erziehungsauftrag auf der einen Seite und grundgesetzlich verankerter Religionsfreiheit auf der anderen Seite Rechnung getragen, urteilten die Richter.
Auslöser des Rechtsstreits war, dass sich eine muslimische Schülerin 2011 in Frankfurt am Main aus religiösen Gründen geweigert hatte, zusammen mit Jungen am Schwimmunterricht teilzunehmen. Auch das Tragen eines Burkini kam für sie nicht infrage. Begründet wurde die Weigerung mit der im Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit. Die muslimischen Bekleidungsgebote erlaubten einen gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen nicht. Das aus Marokko stammende Mädchen besucht ein Gymnasium in Frankfurt (AZ: BVerwG 6 C 25.12).