In einem am Freitag veröffentlichten Urteil sprachen die Mainzer Richter einer in ihrer Jugend systematisch missbrauchten Frau weitgehend die von ihr geforderte Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu. (AZ: L 4 VG 11/11)
Das für den Fall zuständige Landessozialamt war zuvor zu dem Schluss gekommen, die dauerhafte psychische Erkrankung der Frau könne nur zum Teil auf die an ihr begangenen Verbrechen zurückgeführt werden. Die 1972 geborene Klägerin war im Alter zwischen acht und 14 Jahren regelmäßig von einem Nachbarn, ihrem Großvater und einem Onkel missbraucht und vergewaltigt worden.
In der Folgezeit litt sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen und entwickelte eine Persönlichkeitsstörung. Deswegen wurde sie als schwerbehindert mit einem Grad von zunächst 50 und mittlerweile 80 anerkannt. Spätere Lebenskrisen wie der Tod des Vaters, eine gescheiterte Ehe sowie Negativerfahrungen mit einer Sekte hätten die psychischen Probleme verstärkt. Eine Opferentschädigungsrente in vollem Umfang lehnte die zuständige Versorgungsbehörde jedoch ab.
Das Landessozialgericht folgte dieser Auffassung nicht. Im Gegensatz zum Sozialgericht Speyer in erster Instanz urteilten die Richter, dass Fälle, in denen die Ursachen psychischer Erkrankungen nicht mehr eindeutig zu trennen seien, zugunsten der Betroffenen entschieden werden müssten. Im vorliegenden Fall ging es um eine Rentendifferenz von monatlich rund 200 Euro.