Der "unvermeidbare Lärm" sei weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Gerade in einem Wohngebiet sei ein Außenspielbereich von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Damit blieb der Eilantrag von sieben Anwohnern gegen den Bau von zwei Kindertagesstätten in Stuttgart-Bad Cannstatt erfolglos. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 13 K 2046/13)
Die Antragsteller hatten gegen die geplante Errichtung der Kindertagesstätten in dem eng bebauten Gebiet geklagt. Sie befürchteten aufgrund der ungünstigen Lage des Kinderspielplatzes und wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens unzumutbare Lärmbelästigungen. Die Richter betonten dagegen, in einem allgemeinen Wohngebiet seien Kindertagesstätten nach der Baunutzungsverordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig.
"Keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung"
Weder die Bebauungsgröße noch die Dichte des Wohngebiets ließen den Schluss zu, dass die Nutzung der beiden Kindertagesstätten für 80 Kinder gebietsunverträglich sei. Ferner sei im Bundesimmissionsschutzgesetz festgeschrieben, dass der unvermeidbare Lärm spielender Kinder "regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt", befanden die Richter.