Das Jobcenter halte eine Beschäftigung für unzumutbar, weil das Verhalten von Hannemann den Betriebsfrieden störe, teilte das Gericht am Nachmittag mit. Der Klägerin sei es nicht gelungen, das Bestehen eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs darzulegen. (Az 15 Ga 3/13)
Kritik an System der Arbeitsvermittlung
Die Verhandlung vor der 15. Kammer des Arbeitsgerichts war bereits am 6. Juni aufgenommen worden. Das Jobcenter hatte seiner Mitarbeiterin vorgeworfen, mindestens einen Internet Blog zu betreiben, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußere. Daher bestehe der Verdacht des vorsätzlichen Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen bei der Betreuung der Kunden des Jobcenters.
Hannemann habe sich auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen und zugleich bestritten, dass sie sich nicht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewege, so das Arbeitsgericht. Sie habe aber die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht entkräften können. Daher könne auch die von ihr verlangte einstweilige Verfügung gegen ihre Suspendierung nicht erlassen werden. Dies sei nur möglich, wenn der Anspruch auf Beschäftigung zweifelsfrei feststehe.