Pfändungsschutzkonto der Deutschen Bank ist zu teuer

Pfändungsschutzkonto der Deutschen Bank ist zu teuer
Das sogenannte P-Konto soll Bankkunden soll Schuldner davor bewahren, bei einer Pfändung ihr gesamtes Geld zu verlieren. Die Banken sind verpflichtet, solche Pfändungsschutzkonten anzubieten. Dafür dürfen sie aber nicht mehr Geld verlangen als für ein normales Girokonto, urteilte nun der Bundesgerichtshof.

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Banken dürfen von überschuldeten Verbrauchern für ihr Pfändungsschutzkonto keine extra Gebühren verlangen. Das hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Ebenso verboten ist es, bei dieser Kontoform automatisch den Dispo-Kredit zu streichen und Bankkarten einziehen. Solche Klauseln der Kreditinstitute benachteiligten den Kunden unangemessen und verstießen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, hieß es (AZ: XI ZR 260/12).

Mit ihrem Urteil erklärten die Karlsruher Richter die Preis- und Leistungsbedingungen der Deutschen Bank für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) für unwirksam. Das 2010 eingeführte P-Konto soll überschuldeten Verbrauchern Geld, das sie für ihren Lebensunterhalt brauchen, vor Pfändung schützen. Bis zu ihrem individuellen Pfändungsfreibetrag können sie über ihr Geld verfügen. Nur wenn höhere Geldbeträge eingehen, können die Gläubiger per Pfändung darauf zugreifen.

Nicht kostenlos, aber auch nicht unverhältnismäßig teuer

Im entschiedenen Rechtsstreit hielt der Verbraucherzentrale Bundesverband mehrere Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank für unzulässig und klagte auf Unterlassung. So rügten die Verbraucherschützer, dass die Deutsche Bank für die Unterhaltung eines P-Kontos monatliche Gebühren in Höhe von 8,99 Euro berechnete. Die Kosten für ein vergleichbares Girokonto für nicht überschuldete Verbraucher betrugen dagegen nur 4,99 Euro. Mit der Einrichtung des P-Kontos strich das größte Kreditinstitut Deutschlands auch automatisch zuvor bestehende Dispo-Kredite und zog sämtliche Bank- und Kreditkarten ein.

Der BGH betonte nun, dass ein P-Konto weder kostenlos noch zwangsläufig zum Preis des günstigsten Kontomodells geführt werden müsse. Der Aufwand für die Kontoführung, zu der die Bank gesetzlich verpflichtet ist, dürfe jedoch nicht in Form von Extra-Gebühren gegenüber einem normalen Girokonto auf den Kunden abgewälzt werden.

Ähnlich hatte der XI. Zivilsenat bereits am 13. November 2012 entschieden. Dass das P-Konto nicht teurer sein soll als ein normales Girokonto entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers.

Aber auch die automatische Beendigung eines vorher bestehenden Dispo-Kreditrahmens sowie der automatische Einzug von Bank- und Kreditkarten sei unzulässig. Wolle die Bank den Dispo-Rahmen beenden und Geldkarten einziehen, müsse sie hierfür eine Kündigung aussprechen.