Das größere Jugendbett sei als Erstausstattung und nicht als Ersatzbeschaffung zu werten, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Der Paritätische Wohlfahrtsverband begrüßte das Urteil als "Sieg der Alltagsvernunft". (AZ: B 4 AS 79/12 R)
Nach der BSG-Entscheidung muss das Jobcenter Freiburg einem Dreieinhalbjährigen ein neues Bett bezahlen. Die alleinerziehende Mutter des Kindes hatte im Oktober 2010 die Kostenübernahme für das Bett bei der Behörde beantragt. Ihr Sohn sei aus seinem 1,4 Meter langen Gitterbettchen herausgewachsen, so dass ein neues Bett benötigt werde.
Regelsätze auf bedarfsgerechtes Niveau erhöhen
Die Behörde lehnte jedoch ab. Ihr Argument: Bei dem Jugendbett handele es sich nicht um eine Erst-, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Das neue Bett müsse die Mutter daher aus der Hartz-IV-Regelleistung bezahlen. Für Kinder seien darin monatlich 5,10 Euro für Möbel vorgesehen. Dies könne die Mutter ja ansparen. Notfalls könne sie ein Darlehen dafür erhalten.
Die Mutter kaufte daraufhin ein Bett für 272,25 Euro - und klagte. Das BSG entschied, dass das Jobcenter zur Erstattung verpflichtet ist. Den konkreten Fall verwies das Gericht an die Vorinstanz zurück. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg muss nun prüfen, wie hoch der Kostenerstattungsanspruch ist. Bei unangemessen hohen Ausgaben für das Jugendbett könne die Frau keinen vollen Kostenersatz beanspruchen.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband forderte den Gesetzgeber auf, aus dem höchstrichterlichen Urteil Konsequenzen zu ziehen. So sollten die Regelsätze auf ein bedarfsgerechtes Niveau erhöht werden. Außerdem sollten Jobcenter die Möglichkeit erhalten, einmalige Leistungen zu gewähren, wie dies vor der Einführung von Hartz IV im Jahr 2005 der Fall war, verlangte der Verband in Berlin. Unter diese einmaligen Leistungen fielen dann z.B. die Anschaffung großer Haushaltsgeräte, eines Kinderfahrrades oder besondere Kosten im Zusammenhang mit der Einschulung.