Soll mit den Unterlagen die Verletzung möglicher Betreuungspflichten durch das Personal geprüft werden, ist der Heimbetreiber in der Regel von seiner Schweigepflicht zu entbinden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Die Übergabe der Pflegedokumentation an die Kasse entspreche dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, hieß es zur Begründung. (AZ: VI ZR 359/11)
Verweis auf Schweigepflicht
Im entschiedenen Fall erlitt eine Bewohnerin eines Pflegeheims aus dem Raum Böblingen (Baden-Württemberg) 2009 bei einem Sturz erhebliche Verletzungen. Die Frau starb gut zwei Wochen später im Krankenhaus. Deren Krankenkasse verlangte vom Heimbetreiber die Pflegedokumentation, um zu prüfen, ob das Personal seine Betreuungspflichten verletzt hat. Unter Umständen wolle man Schadenersatz für die Behandlungskosten von rund 3.200 Euro verlangen. Der Heimträger verweigerte die Herausgabe der Unterlagen und berief sich auf seine Schweigepflicht.
Der BGH stellte in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 fest, dass grundsätzlich zwar ein Heimbewohner in die Übergabe von Pflegeunterlagen an die Krankenkasse einwilligen muss. Ist der Pflegebedürftige dazu nicht mehr in der Lage, ist von dessen "mutmaßlichem Willen" auszugehen. Dabei sei "regelmäßig" davon auszugehen, dass der Bewohner eines Heims, der in der Einrichtung zu Schaden gekommen ist, an der Aufdeckung von Pflegefehlern interessiert ist und dass Schadenersatzansprüche ausgeglichen werden.