Das Gericht habe die Satzung falsch verstanden und die Wahrnehmung der Aufgaben verkannt, erklärte der Sprecher der Diakonie RWL, Volker König, am Donnerstag in Düsseldorf. In der kürzlich veröffentlichten schriftlichen Begründung des Urteils zum kirchlichen Arbeitsrecht wird der Verein als "eine Art Unternehmensberatung" beschrieben, der die Diakoniewerke der drei NRW-Landeskirchen berate.
Aufgabe des Diakonievereins sei jedoch nicht nur die Beratung der landeskirchlichen Diakoniewerke, sondern auch deren Mitglieder, erläuterte König. Das gehöre zum kirchlichen Auftrag. Andernfalls hätte das Gericht auch das Diakonische Werk Westfalen zurückweisen müssen, das ebenfalls geklagt hatte. Der Verein Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe wird gemeinsam von Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche gebildet.
Diakonie begrüßt Erfurter Urteil
Die Wirkung des kirchlichen Arbeitsrechts für die Mitglieder und deren Einrichtungen bleibe von der genannten Passage in der Urteilsbegründung unberührt, erklärte König weiter. Die Passage sei ohnehin lediglich eine Randziffer des Urteils. Darin führe das Gericht aus, dass der Verein Diakonie RWL nicht als Klägerin im Verfahren zugelassen sei, weil der Verein nicht dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliege. Das Gericht berief sich dabei auf die Satzung des Vereins.
Die Diakonie RWL kritisierte zudem einen Bericht der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post" (Donnerstagsausgabe). In dem Artikel wird unter anderem der Bochumer Arbeitsrechtsprofessor Jacob Joussen zitiert, der den Diakonieverein nach dem Urteil "nicht länger vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht" erfasst sieht. Die Gewerkschaft ver.di könnte daher die Diakonie RWL zu Tarifverhandlungen auffordern und auch zu Streiks aufrufen, heißt es in dem Bericht.
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"Dass die Gewerkschaft ver.di auf die Idee kommt, die Diakonie RWL mit ihren 230 Mitarbeitenden bestreiken zu wollen, halten wir für abwegig", erklärte der Diakoniesprecher. Im Grundsatz begrüße die Diakonie das Erfurter Urteil. Das Bundesarbeitsgericht habe ausdrücklich das kirchliche Arbeitsrecht im Grundsatz bestätigt.
Das Erfurter Gericht hatte im November entschieden, dass kirchlich Beschäftigten das Streiken nicht generell verboten werden darf, zugleich aber den Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht bestätigt. In kirchlichen Einrichtungen gilt der sogenannte Dritte Weg. Arbeitnehmer und Arbeitgeber handeln danach in paritätisch besetzten Kommissionen Löhne und Arbeitsbedingungen aus.