Das BAG hat am Mittwoch die mit Spannung erwartete schriftliche Begründung seiner Urteile vom 20. November 2012 zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen auf seiner Internetseite veröffentlicht. Hierin werde das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ihrer Diakonie umfassend anerkannt, erklärte der Spitzenverband. Zugleich lässt das Gericht unter bestimmten Bedingungen Streiks in kirchlichen Einrichtungen zu (AZ: 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11).
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Das Bundesarbeitsgericht hatte im November geurteilt, dass kirchlich Beschäftigten das Streiken nicht generell verboten werden darf, zugleich aber den Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht bestätigt. In kirchlichen Einrichtungen gilt der sogenannte Dritte Weg. Arbeitnehmer und Arbeitgeber handeln danach in paritätisch besetzten Kommissionen Löhne und Arbeitsbedingungen aus.
Dienst im christlichen Auftrag
Die Diakonie sieht in den Urteilen eine klare Bestätigung des kirchlichen Sonderwegs. So heißt es wörtlich beim BAG: "Entscheidet sich eine christliche Religionsgesellschaft dazu, das Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten, wird auch diese Entscheidung vom Selbstbestimmungsrecht umfasst." Dabei komme es nicht darauf an, ob die Kirche ihren Begriff der Dienstgemeinschaft völlig geklärt hat. Einrichtungen von Caritas und Diakonie erfüllen nach eigenem Verständnis ihren Dienst im christlichen Auftrag. Streiks und Aussperrungen waren bisher nach kirchlichem Selbstverständnis damit nicht vereinbar.
Der Bundesverband der Diakonie weist in seiner Stellungnahme aber auch darauf hin, dass das mit den Arbeitnehmern erzielte Verhandlungsergebnis verbindlich sein müsse. Andernfalls seien Streiks zulässig, wie das BAG festhält. Wenn es den Arbeitgebern möglich ist, zwischen Lohnabschlüssen, die auf Bundesebene und auf Landesebene zustande gekommen sind, zu wählen - wie dies aktuell häufig der Fall ist -, dann haben die Gewerkschaften laut BAG-Urteil das Recht, "ihren Forderungen mit Streikmaßnahmen Nachdruck zu verleihen".