Die Bundeswehr muss einer unfruchtbaren Soldatin die Kosten für eine künstliche Befruchtung bezahlen. Medizinische Leistungen können nicht nur auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit von Soldaten begrenzt werden, teilte der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof am Freitag in Mannheim mit. Es gehöre zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den angemessenen Lebensunterhalt der Soldaten auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheit zu sichern. (AZ: 2 S 786/12)
Die Klägerin, eine Soldatin auf Zeit und Oberfeldwebel, leidet unter verschlossenen Eileitern. Deshalb hatte sie beantragt, dass die Bundeswehr die Kosten für die künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres Ehemanns außerhalb des Mutterleibes übernimmt. Diese lehnte ab und wies auf eine Verwaltungsvorschrift hin, die ausdrücklich Maßnahmen zur Familienplanung von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausschließt.
Die Verwaltungsrichter vertreten die Ansicht, dass organisch bedingte Unfruchtbarkeit einen "regelwidrigen Körperzustand" darstelle, der durch künstliche Befruchtung therapierbar sei. Deshalb könne die entsprechende Verwaltungsvorschrift hier nicht angewendet werden. Die Bundesregierung als Beklagte hat inzwischen Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt.