Gericht berechnet Kindesunterhalt nach fiktivem Einkommen des Vaters

Gericht berechnet Kindesunterhalt nach fiktivem Einkommen des Vaters
Der Unterhalt für Kinder kann nach einem Gerichtsurteil in bestimmten Fällen auch nach einem fiktiven Einkommen eines Elternteils berechnet werden.

Das gilt auch dann, wenn der Elternteil nicht in dem Beruf arbeitet, entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: II-2 UF 53/12)

In dem konkreten Fall verpflichteten die Richter einen Vater dazu, seinen beiden Kindern rückwirkend ab März 2011 Mindestunterhalt von jeweils über 100 Euro monatlich zu zahlen. Dafür kann das übliche Einkommen eines Kraftfahrers zugrunde gelegt werden. Der Mann, der als Kraftfahrer gearbeitet hat, hatte die Unterhaltszahlung unter Hinweis auf ein geringes tatsächliches Einkommen verweigert.

Der Vater sei nach der Trennung dazu verpflichtet gewesen, eine Arbeit auszuüben, die den Mindestunterhalt der Kinder sichere, führte das Gericht aus. Er habe nicht nachgewiesen, dass er seine Arbeit wegen einer Erkrankung nicht habe ausführen können. Auch habe er nicht geklärt, dass er sich genug um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Bei einer beruflichen Neurorientierung werde für eine Übergangszeit das tatsächliche Gehalt für die Berechnung herangezogen. Das sei jedoch auf einige Monate begrenzt.