Die Einbürgerung eines Kindes setze grundsätzlich die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit voraus, teilte das Gericht am Freitag in Leipzig mit. Ausnahmen gebe es nur, wenn die Rechtsprechung des Herkunftslandes ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließe. Dies liege aber im konkreten Fall nicht vor. (BVerwG 5 C 9.12)
Dem Beschluss ging der Antrag eines türkischen Vaters auf Einbürgerung für seine Tochter in Deutschland voraus. Der Antragsteller ist als Asylberechtigter anerkannt und besitzt seit 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit. Der 2006 gestellte Antrag für das inzwischen 15 Jahre alte Mädchen wurde zunächst abgelehnt, einer Klage des Vaters jedoch beim Verwaltungsgericht Hannover stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage ab. Die Revision hatte nun keinen Erfolg.