Auch kleinere Sexualdelikte können als schwere Straftat gewertet werden, die eine Sicherungsverwahrung nach sich ziehen, urteilte am Dienstag der BGH. Die Vergewaltigung eines Kindes sei hierfür nicht erforderlich. (AZ: 1 StR 465/12)
In dem Verfahren ging es einen 64-jährigen Mann, der bereits vielfach wegen Sexualdelikten gegenüber Kindern verurteilt worden ist. Der Mann stand unter Führungsaufsicht und durfte sich fünf Jahre lang nicht an Orten aufhalten, an denen Kinder anzutreffen sind. Dazu zählten Spielplätze, Kindergärten und Schulen oder auch Schwimmbäder.
Im Mai 2011 lud der Mann dennoch ein vierjähriges Mädchen zu einer Schlauchbootfahrt auf einem See ein. Die Mutter war damit einverstanden. Während der Bootsfahrt zeigte der Mann dem Mädchen sein Geschlechtsteil und forderte es auf, ihn mit der Hand zu befriedigen.
Das Landgericht München verurteilte ihn deshalb unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung lehnte das Gericht ab.
Der BGH hob die Entscheidung auf. Das Landgericht habe bei der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung einen falschen Maßstab angelegt. Die Sicherungsverwahrung könne auch angeordnet werden, wenn eine hohe Rückfallgefahr bei leichteren Sexualstraftaten gegenüber Kindern drohe.