Hintergrund der Verfassungsbeschwerden ist der Amoklauf in Winnenden. Ein 17-jähriger ehemaliger Schüler hatte am 11. März 2009 eine Realschule in der Kleinstadt Winnenden bei Stuttgart gestürmt und dort neun Schüler und drei Lehrerinnen erschossen. Auf der Flucht tötete er drei weitere Menschen, bevor er sich selbst das Leben nahm. Die Waffe hatte der Täter von seinem Vater entwendet, einem Sportschützen.
Nach dem Amoklauf wurde das geltende Waffengesetz verschärft. Doch die Beschwerdeführer hielten dies nicht für ausreichend. Der Gesetzgeber habe eine verfassungsrechtliche Pflicht, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu schützen. Das Waffengesetz erlaube aber den Besitz tödlicher Schusswaffen für den Schießsport und schränke deren Gebrauch nicht ausreichend ein.
Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinen Beschlüssen vom 23. Januar 2013, dass der Staat zwar die Bürger vor dem Missbrauch von Schusswaffen schützen muss. Wie dies jedoch geschieht, liege in dessen Ermessen. Nur wenn keinerlei Schutzmaßnahmen getroffen seien, könne das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Schutzpflicht feststellen.
Hier sehe das Waffengesetz jedoch im Kern eine Erlaubnis zum Umgang mit Schusswaffen vor. Die Erlaubnis sei grundsätzlich an der Volljährigkeit, der persönlichen Eignung und dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde geknüpft. Der Kauf großkalibriger Waffen sei erst ab dem 21. Lebensjahr möglich. Außerdem müssten Waffen und Munition sicher aufbewahrt werden. Bei Verstößen drohten Strafen. Damit sei der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht ausreichend nachgekommen.