Die Gründung eines Vereins, der sich unter anderem für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier einsetzt, verstößt gegen geltendes Recht. Das hat das Kammergericht Berlin in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung festgestellt. Wie schon zuvor beim Amtsgericht Charlottenburg wurde die Registeranmeldung auch in zweiter Instanz verweigert.
Vereinszweck: Um Verständnis werben
Angestrebter Vereinszweck war nach Angaben des Gerichts unter anderem, in der Öffentlichkeit für körperliche Liebe eines Menschen zu einem Tier und für entsprechende sexuelle Handlungen um Verständnis zu werben. Nach Auffassung des Kammergerichts ist das sittenwidrig.
Der beabsichtigte Zweck verstoße "gegen die von der Bevölkerung allgemein anerkannte, in der Rechts- und Sozialmoral fest verankerte und mit der Rechtsordnung übereinstimmende Sittenordnung", hieß es zur Begründung. Demnach seien sexuelle Handlungen des Menschen an oder mit Tieren abzulehnen oder gar als unanständig zu verurteilen.