Damit wurde die Klage einer ehemaligen ehrenamtlichen Telefonseelsorgerin auf Weiterbeschäftigung zurückgewiesen.
Die Klägerin arbeitete seit April 2002 gegen eine Aufwandsentschädigung zehn Stunden pro Monat in einer örtlichen Telefonseelsorge in Sachsen. Sie erhielt monatlich 30 Euro. Im Januar 2010 teilte der Leiter der Telefonseelsorge der Frau mit, dass ihre Mitarbeit nicht mehr benötigt werde.
Ehrenamt war wie ein normaler Job
Die Frau wollte jedoch weiterarbeiten. Ihre ehrenamtliche Tätigkeit sei mit einem Arbeitsverhältnis vergleichbar, so dass auch entsprechende Kündigungsschutzvorschriften griffen, argumentierte sie. Man dürfe sie daher nicht einfach so von ihren Aufgaben entbinden. Ähnlich wie bei regulären Arbeitnehmern sei sie in Dienstpläne eingeteilt worden. Eine regelmäßige Mitarbeit sei erwartet worden. Sie habe zudem bei einer Verhinderung der Tätigkeit für Ersatz sorgen müssen.
Das BAG stellte jedoch fest, dass ehrenamtliche Tätigkeiten kein Arbeitsverhältnis begründen. Die Klägerin könne sich daher nicht auf Kündigungsschutzvorschriften berufen. Anders als bei einem Arbeitsverhältnis diene die Ausübung von Ehrenämtern nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Das Ehrenamt sei vielmehr Ausdruck "einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen", begründeten die BAG-Richter ihre Entscheidung.