Entgegengesetzte gesetzliche Regelungen verstießen gegen den grundgesetzlich garantierten Gleichheitssatz und gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung und seien daher nichtig. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte vier Fälle dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dabei ging es darum, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben, nur dann Erziehungs- oder Elterngeld erhalten, wenn sie erwerbstätig sind oder Arbeitslosengeld I beziehen. Bereits das BSG hielt dies für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.
Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung der betroffenen ausländischen Eltern. Zwar sei es legitim, Erziehungs- oder Elterngeld nur ausländischen Staatsangehörigen zu gewähren, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien seien jedoch zur Verwirklichung dieses Ziels ungeeignet.
Eine Erwerbstätigkeit oder Arbeitsmarktverfügbarkeit in den ersten Lebensmonaten eines Kindes zu verlangen, stehe außerdem im Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Ziel, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der Betreuung ihrer Kinder in deren ersten Lebensmonaten ohne finanzielle Not selbst zu widmen. Die vorgelegten Regelungen verstießen überdies gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung. So stünden Frauen aufgrund mutterschutzrechtlicher Vorschriften in den ersten acht Wochen nach der Geburt eines Kindes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.