Konkret ging es um eine Tagesmutter, die in einem Kölner Mehrfamilienhaus eine Eigentumswohnung gemietet hatte. Werktags betreute sie dort bis zu fünf Kinder. Ein Teil der Wohnungseigentümer in dem Haus wollte den Kinderlärm nicht hinnehmen und untersagte in der Wohnungseigentümerversammlung die gewerbliche Tätigkeit der Frau in der Mietwohnung (AZ: V ZR 204/11).
Weil der Eigentümer, der die Wohnung an die Tagesmutter vermietet hatte, gerichtlich nicht gegen diese Entscheidung vorging, ist der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28. September 2009 bindend, stellte der BGH nun klar. Zwar sei die Betreuung fremder Kinder im Wege der Nachbarschaftshilfe zulässig, nicht aber, wenn die betreuende Person damit ihr Geld verdient.
Tagesmutter darf sie nicht ohne Antrag sein
Werde in einer Wohnung eine "entgeltliche Tagespflegestelle" für bis zu fünf Kleinkinder eingerichtet, stelle dies eine "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" dar. Dem muss dann der Hausverwalter oder eine Drei-Viertel-Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmen. Einen entsprechenden Antrag hatte die Tagesmutter beziehungsweise der zuständige Wohnungseigentümer aber nicht gestellt. Ohne die erforderliche Zustimmung dürfe die Tagesmutter daher ihre Tätigkeit nicht weiter in der Wohnung ausüben, so der V. Zivilsenat des BGH.
Die Tagesmutter könne aber einen Antrag stellen, um die Wohnung teilgewerblich nutzen zu können. Wenn der Hausverwalter oder die große Mehrheit der Wohnungseigentümer es dann verbieten, die Kinder zu betreuen, kann diese Entscheidung gerichtlich noch einmal überprüft werden, so die Karlsruher Richter.