Die Frau hatte monatlich 20 Cent mehr an Hartz-IV-Leistung gefordert, weil der Satz zwar richtig berechnet, aber nicht auf einen vollen Euro-Betrag aufgerundet worden war. Der 14. Senat sprach ihr jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis wegen dieser Rundungsdifferenz ab. (Az: B 14 AS 35/12 R)
Ein Gerichtssprecher sagte, es gebe Fälle, die seien vom Wert so gering einzuschätzen, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten der Frau entschieden, diese Urteile hoben die höchsten deutschen Sozialrichter jetzt auf.
Kein Rechtsschutzbedürfnis
Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Unstrut-Hainich-Kreis (Thüringen). Sie erhielt neben ihrer Regelleistung noch einen Mehrbedarf für werdende Mütter, insgesamt monatlich 376,50 Euro. Die Unterkunftskosten betrugen 248,30 Euro. Das Jobcenter bewilligte der Klägerin den Gesamtbetrag in Höhe von 624,80 Euro.
Die Frau meinte jedoch, dass die Behörde ihr 20 Cent zu wenig bezahlt habe. Denn die bis Ende 2010 geltenden gesetzlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass sowohl Regelleistung und Mehrbedarf als auch die Unterkunftskosten einzeln auf- oder abgerundet werden müssen. Das Jobcenter müsse daher die Rundungsdifferenz von 20 Cent noch zahlen, so die Frau.
Das Gericht folgte dennoch den Argumenten des Jobcenters. Dessen Vertreter sagte, es gehe nicht um eine Kürzung der Leistung. Es gebe kein Rechtsschutzbedürfnis, da auch der Staat Beträge bis 49 Cent bagatellisiere, indem sie abgerundet würden. Der Anwalt der Frau, der nach eigenen Angaben mehrere hundert Verfahren zur Rundungsproblematik betreut, argumentierte hingegen, der Bürger habe einen Anspruch auf einen rechtskonformen Verwaltungsbescheid.