Ein mutmaßlicher Aktivist der Terrororganisation Al-Kaida darf aus Deutschland ausgewiesen werden, obwohl das Strafverfahren gegen den Mann noch nicht abgeschlossen ist. Ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz muss nicht noch einmal überprüft werden, wie das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz am Montag mitteilte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sei abgewiesen worden. (AZ: 7 A 10303/12.OVG)
Der 1975 geborene Syrer hatte als angeblicher Flüchtling aus dem Irak politisches Asyl beantragt und lebte seit 2002 in Mainz. Im Jahr 2007 war er vom Oberlandesgericht Düsseldorf unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu sieben Jahren Haft verurteilt worden, die er fast vollständig absaß. Das Gericht ging davon aus, dass der Mann sich bei zwei Reisen nach Afghanistan in einem Terrorlager der Al-Kaida ausbilden ließ, an Kämpfen teilnahm und nach der Rückkehr in Deutschland Aktivisten für das Terrornetzwerk rekrutierte.
Tatsächliche Abschiebung des Syrers fraglich
Außerdem plante er dem Urteil zufolge einen großangelegten Betrug mit Lebensversicherungen und fingierten Sterbeurkunden zugunsten des Terrornetzwerks. Die Anklage stützte sich bei dem Verfahren in erheblichem Maße auf Abhörprotokolle aus der Wohnung des Mannes. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2011 das Urteil gegen den Mann nach dessen Verfassungsbeschwerde aufgehoben. Die Verfassungsrichter hatten allerdings nur die Verurteilung wegen Betrugs beanstandet, weil den Versicherungsgesellschaften noch kein wirklicher Schaden entstanden sei.
In den Verfahren hatte der Syrer angegeben, er sei niemals in Afghanistan gewesen, sondern habe sich mit seinen Erzählungen lediglich wichtig machen wollen. Für eine Ausweisung ist es nach Auffassung der Verwaltungsgerichte jedoch nicht nötig, dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zweifelsfrei nachgewiesen sein muss. Im vorliegenden Fall gebe es für die Mainzer Ausländerbehörde genügend Tatsachen, die einen Verdacht auf Al-Kaida-Mitgliedschaft erhärten würden.
Ob der mutmaßliche Terrorhelfer nach der rechtmäßig erfolgten Ausweisung tatsächlich abgeschoben werden kann, bleibt allerdings weiter fraglich. Wegen des Bürgerkriegs in Syrien finden zurzeit faktisch keine Abschiebungen in dieses Land statt.