Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen verabschiedete der Bundestag am Donnerstagabend eine Reform der Sicherungsverwahrung. Das Bundesverfassungsgericht hatte die nachträglich angeordnete sichere Unterbringung von Straftätern als verfassungswidrig beurteilt und die fehlende Trennung von Haft und Verwahrung kritisiert. Dadurch wurde eine Neuregelung nötig.
Während die Haft als Strafe zu verstehen ist, dient die Sicherungsverwahrung dem Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten und gefährlichen Straftätern. Künftig können sie nur noch dann im Anschluss an die Haft in Verwahrung genommen werden, wenn das Gericht dies von vornherein anordnet oder sich eine Entscheidung vorbehält. In diesem Fall wird während der Haft beurteilt, ob der Täter sicher untergebracht werden muss. Diese vorbehaltene Sicherungsverwahrung hatte das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr als rechtmäßig beurteilt.
Um die Trennung von Haft und Verwahrung deutlich zu machen, muss den Verurteilten künftig eine intensive und individuell zugeschnittene Therapie angeboten werden. Das Angebot soll von Gerichten überprüft werden. Auch die Räume zur Unterbringung müssen sich von denen in der Haft unterscheiden. Die Voraussetzungen dafür müssen die Länder schaffen.
SPD und Ländervertreter hatten gefordert, die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung auch künftig in engen Grenzen möglich zu machen. Sie argumentierten, dass sich bei einigen Straftätern die Gefährlichkeit erst während der Haft zeigen könnte, es dann aber zu spät sei. Ein entsprechender Antrag der SPD wurde von allen anderen Bundestagsfraktionen abgelehnt. SPD und Grüne scheiterten auch mit ihrem Wunsch, den Katalog der Anlasstaten, die eine Sicherungsverwahrung rechtfertigen, zu begrenzen. Keine Mehrheit bekam zudem ein Antrag der Linken zur Einsetzung einer Expertenkommission zum Thema Sicherungsverwahrung.