Das Verfassungsgericht bestätigte damit, dass den Kommunen vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr erlaubt sind. Im Falle eines lokal eng begrenzen Festes ist auch ein zusätzlicher fünfter Verkaufssonntag möglich. Zudem können Videotheken an Sonntagen zwischen 12 und 20 Uhr öffnen. (AZ: Vf. 77-II-11)
43 Landtags-Abgeordnete von SPD und Linke waren im vergangenen Sommer mit einer Normenkontrollklage gegen die von CDU und FDP initiierte Neuregelung des sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vorgegangen. Der Verfassungsgerichtshof stellte nun fest, dass sowohl die ausnahmsweise mögliche Sonntagsöffnung der Läden als auch die Regelung zur Sonntagsöffnung der Videotheken den Schutz der Sonn- und Feiertage wahrt. Die Öffnungszeiten der Videotheken würden die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigen und nicht besonders störend wirken, erklärten die Richter.
Keine uneingeschränkte Öffnung
Bei den Regelungen zur Öffnung der Autowaschanlagen bemängelten die Richter, dass der Gesetzgeber den Betrieb ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung zugelassen habe. Diese weitreichende Ausnahmeregelung sei nicht gerechtfertigt. Die uneingeschränkte Sonntagsöffnung der Waschanlage unterschreite so das Mindestniveau des Sonntagsschutzes, hieß es. "Ein alltägliches Erwerbsinteresse reicht für die Öffnung nicht aus", erklärten die Richter. Wie dem Sonntagsschutz beim Betrieb der Autowaschanlagen Rechnung getragen werden könne, sei Sache des Gesetzgebers.
Der sächsische Landtag hatte in dem im Januar 2011 in Kraft getretenen Ladenöffnungsgesetz die Gemeinden ermächtigt, die Öffnung der Läden an bis zu vier Sonntagen im Jahr aus besonderem Anlass zwischen 12 und 18 Uhr zu gestatten. Gleichzeitig hatte er die Sonntagsöffnung von Videotheken zwischen 12 und 20 Uhr sowie den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonntagen ganztägig freigegeben.