München (epd). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei einem Umzug in eine andere Wohnung mit neu eingerichtetem Arbeitszimmer die Umzugskosten nicht als Werbungskosten geltend machen. Das gelte auch dann, wenn der Steuerzahler von seinem Arbeitgeber zur Arbeit im Homeoffice angehalten wurde oder wenn er durch die Arbeit zu Hause Beruf und Familie besser miteinander vereinbaren will, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI R 3/23)
Das klagende Ehepaar bewohnte mit seiner Tochter zunächst eine Drei-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Nur in Ausnahmefällen arbeitete es von zu Hause aus. Eigene Arbeitszimmer hatten sie nicht. Vielmehr nutzten sie abwechselnd den Esstisch als Schreibtisch.
Während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 arbeitete der Ehemann fast nur zu Hause. Auch seiner Frau wurde von ihrem Arbeitgeber die Homeoffice-Arbeit dringend nahegelegt. Das Paar suchte sich schließlich eine Fünf-Zimmer-Wohnung und richtete dort erstmals zwei eigene häusliche Arbeitszimmer ein.
Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer als Werbungskosten an, nicht aber die Umzugskosten. Das Finanzgericht Hamburg gab den Klägern noch recht. Der Wechsel in die größere Wohnung habe der Erleichterung der Arbeitsbedingungen gedient.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Eine Wohnung gehöre grundsätzlich zum privaten Lebensbereich, sodass Kosten für einen Wohnungswechsel steuerlich nicht abzugsfähig seien. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Wohnungswechsel durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sei. Hierfür müssten außerhalb der Wohnung liegende Umstände verantwortlich sein. Das könnten etwa ein Arbeitsplatzwechsel oder eine deutliche Verkürzung der Fahrzeit zur Arbeitsstätte sein.
Die Entscheidung, mit dem Wohnungswechsel künftig nur noch im Homeoffice zu arbeiten, beruhe aber „nicht auf nahezu ausschließlich objektiv beruflichen Kriterien“. Die Umzugskosten könnten daher keine Steuerminderung begründen.