Düsseldorf (epd). Georgien kann im Rahmen von asylrechtlichen Entscheidungen als sicheres Herkunftsland gelten. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag in einem Eilverfahren urteilte, bestehen gegen die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken (AZ: 30 L 905/25.A). Der Beschluss ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
Die 30. Kammer des Gerichts bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf). Das Urteil ermögliche den Behörden die Abschiebung eines georgischen Staatsangehörigen, hieß es. Der Beschluss gelte als Grundlage für eine Vielzahl weiterer Entscheidungen mit der gleichen Fragestellung.
Aus Sicht der Kammer hat das Bamf den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da er aus Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat, stammt. Der Gesetzgeber habe bei der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat Ende 2023 das gesamte Staatsgebiet einschließlich der sogenannten abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien in den Blick genommen. Dabei seien verfassungs- oder unionsrechtliche Maßstäbe bedacht worden, erläuterte das Gericht.
Auch Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Antragsteller in Georgien Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, bestehen nach Auffassung des Gerichts nicht. Die vom Kläger geltend gemachte Homosexualität führe nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weder aus individuellen Gründen noch als Gruppenverfolgung, hieß es. Homosexualität werde in Georgien strafrechtlich nicht verfolgt.
Auch verfügt Georgien nach Auffassung des Gericht - trotz des international beanstandeten Gesetzes zum „Schutz von Familienwerten und Minderjährigen“ - noch über eine „gute und umfassende Gesetzgebung“ zum Schutz Homosexueller, sowie über verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, die Diskriminierungen aufgreifen und Missstände öffentlich ansprechen.