Gericht: Hotelpächter dürfen Zimmer für Flüchtlinge vermieten

Gericht: Hotelpächter dürfen Zimmer für Flüchtlinge vermieten

Frankfurt a.M. (epd). Die Vermietung von Hotelzimmern an eine Kommune, damit diese dort unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unterbringen kann, widerspricht nicht der üblichen Nutzung eines Hotels. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil deutlich gemacht. Es wies die Klage einer Verpächterin ab, mit der diese die Räumung und Herausgabe eines Hotels erzwingen wollte. (AZ: 2 U 63/24).

In der Begründung des Gerichts heißt es: Solange mit der Vermietung „keine übermäßige Abnutzung oder sonstige Beeinträchtigung für den Verpächter“ verbunden sei, gebe es für eine Räumung keinen Anlass. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Klägerin kann Revision beantragen.

Die Klägerin hatte 2016 einen Vertrag mit der Pächterin zum Betrieb des Hotels F. in Gießen geschlossen. In diesem Hotel buchte das Jugendamt der Stadt Gießen seit Herbst 2022 regelmäßig Zimmer für Jugendliche, die in seiner Obhut stehen. Die Klägerin mahnte daraufhin die Hotelbetreiberin ab und kündigte ihr 2023 fristlos, weil sie die Unterbringungen von unbegleiteten Flüchtlingen für vertragswidrig hält.

Dem stimmte zwar das Landgericht Gießen zu (AZ: 9 O 22/24), nicht aber das OLG, nachdem die Hotelbetreiberin Berufung eingelegt hatte. Beherbergungsverträge mit Dritten, beispielsweise auch mit Firmen, die Zimmerkontingente oder ganze Häuser buchten, gehörten zum Betrieb eines Hotels, teilte das OLG mit. „Die Grenze zur unzulässigen Gebrauchsüberlassung wäre allenfalls dann überschritten, wenn die Stadt das gesamte Gebäude übernommen und zu einem Flüchtlingsheim umgebaut hätte.“