Kassel (epd). Auswanderer sollten bei einer dauerhaften Rückkehr ihre vormalige Krankenkasse in Deutschland kennen und im Zweifelsfall ein Versicherungsverhältnis nachweisen können. Denn stirbt eine ausgewanderte Versicherte nach ihrer Rückkehr in Deutschland, ohne dass ihre frühere Krankenkasse bekannt ist, können die Erben für angefallene Krankenhauskosten herangezogen werden, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 1 KR 10/24 R)
Im konkreten Fall ging es um eine 1927 in Deutschland geborene Frau. Sie absolvierte eine Schneiderlehre und studierte dann in Deutschland und Österreich. Ein Studienreferendariat brach sie 1964 ab, um nach Südafrika auszuwandern. Im Januar 2014 kehrte sie zurück und wurde mehrfach wegen einer schweren Gefäßerkrankung stationär behandelt. Ende Mai 2014 verstarb sie. Ihr Sohn hatte die Krankenhausbehandlungskosten von 26.584 Euro übernommen und verlangte sie von der AOK Niedersachsen zurück.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass jeder gesetzlich oder privat krankenversichert sein muss. Kehren Auswanderer nach Deutschland zurück, kommt es für einen Versicherungsschutz darauf an, wie und wo sie vor ihrer Auswanderung krankenversichert waren.
Das konnten die beiden Kinder der Versicherten als Erben aber nicht sagen. Die Schneiderlehre wies auf eine gesetzliche Krankenversicherung hin, bei der Tätigkeit als Studienreferendarin war auch eine private Versicherung möglich. Daher urteilte das BSG, dem Sohn als Erben stehe ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu, weil er keinen Versicherungsnachweis erbringen konnte.