Bundesarbeitsgericht: Kündigung per Einwurf-Einschreiben hat Tücken

Bundesarbeitsgericht: Kündigung per Einwurf-Einschreiben hat Tücken

Erfurt (epd). Arbeitgeber können den Zugang einer Kündigung allein mit dem Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens und dem Sendungsstatus der Zustellung noch nicht ausreichend nachweisen. Erst wenn der Arbeitgeber auch einen Auslieferungsbeleg für das Einwurf-Einschreiben vorlegen oder einen Zeugen für den Zugang des Schreibens benennen kann, kann der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung nicht mehr bestreiten, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 68/24).

Im konkreten Fall ging es um eine medizinische Fachangestellte. Als deren Arbeitgeber den konkreten Verdacht hatte, dass die Frau den Impfpass ihres Ehemanns gefälscht und ihm drei Impfungen mit einem Corona-Impfstoff bescheinigt hatte, wurde ihr am 26. Juli 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2022 gekündigt.

Der Arbeitgeber hatte die Kündigung als Einwurf-Einschreiben bei der Post aufgegeben. Die Klägerin bestritt den Erhalt der Kündigung. Daraufhin legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens sowie den Ausdruck des Sendungsstatus vor, wonach das Schreiben am 28. August 2022 zugegangen ist.

Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg als auch das BAG urteilten, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe. Der Arbeitgeber habe nicht ausreichend belegt, dass die Kündigung in die „tatsächliche Verfügungsgewalt“ der Klägerin - hier ihren Briefkasten - gelangt sei, so das BAG. Allein der Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus reichten als Nachweis nicht aus.

Aus dem Einlieferungsbeleg gehe nur hervor, dass das Schreiben versandt worden sei. Wann und wo es zugestellt wurde, sei unklar. Auch der Sendungsstatus, der dieselbe Sendungsnummer wie der Einlieferungsbeleg enthalte, biete keine Gewähr für einen Zugang. Er sage nichts darüber aus, ob der Postzusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung in den Briefkasten der Klägerin gerichtet habe.

Erforderlich sei vielmehr ein Auslieferungsbeleg, der den Einwurf in den Hausbriefkasten auch mit Unterschrift des Zustellers bestätige. Diesen habe der Arbeitgeber aber nicht vorgelegt. Der Arbeitgeber hätte die Möglichkeit gehabt, den Beleg innerhalb von 15 Monaten bei der Deutschen Post AG anzufordern.