Bundesarbeitsgericht: Probezeit muss kürzer sein als Befristung

Bundesarbeitsgericht: Probezeit muss kürzer sein als Befristung

Erfurt (epd). In einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit kürzer sein als die vereinbarte Befristung. Eine genauso lange Probezeit ist in der Regel unverhältnismäßig und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied. (AZ: 2 AZR 275/23)

Der aus Schleswig-Holstein kommende Kläger hatte ab September 2022 ein auf sechs Monate befristetes „Probearbeitsverhältnis“ als Serviceberater/Kfz-Meister angetreten. Befristungsdauer und die Probezeit waren gleich lang. Nach Ablauf der Befristung sollte das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter laufen.

Als der Arbeitgeber dem Mann dann bereits zum 11. November 2022 kündigte, legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam, da die vereinbarte Befristungsdauer genauso lang sei wie die Probezeit.

Das BAG gab dem Kläger teilweise recht. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müsse bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine vereinbarte Probezeit „im Verhältnis zu der Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen“. Die Formulierung „im Verhältnis“ bedeute, dass die Probezeit nur einen Teil der Befristung ausmachen dürfe. Im konkreten Fall seien Probezeit und Befristungsdauer aber gleich lang. Die zu lange Probezeit sei unverhältnismäßig.

Die fehlerhaft vereinbarte Probezeit führe dazu, dass der Arbeitgeber nicht mit der verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen dürfe. Allerdings sei das Arbeitsverhältnis wegen einer ordentlichen Kündigung aufgelöst worden. In diesem Fall greife die längere vierwöchige Kündigungsfrist, sodass das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2022 endete.