Erfurt (epd). Das Erreichen vorgegebener Ziele bei der Arbeit muss sich lohnen. Hängt die Höhe der Vergütung teilweise vom Einhalten unternehmerischer Ziele und von der zuvor festgelegten Leistung eines Mitarbeiters ab, muss der Arbeitgeber die jährlich angepassten Zielvorgaben auch rechtzeitig mitteilen, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 10 AZR 57/24). Andernfalls könne dem Arbeitnehmer Schadensersatz für die entgangene Vergütung zustehen.
Der Kläger war in einem Unternehmen im Raum Köln beschäftigt und hatte Führungsverantwortung. Im Arbeitsvertrag war neben einem Bruttofixgehalt auch eine variable Vergütung vereinbart. Deren Höhe richtete sich danach, ob die jährlich festgesetzten Unternehmensziele erreicht wurden und ob der Mitarbeiter die Leistungsvorgaben, also seine individuellen Ziele, erfüllte. Die Vergütung hing zu 70 Prozent von Unternehmenszielen und zu 30 Prozent von individuellen Zielen ab.
Im Jahr 2019 wurden dem Kläger erst Mitte Oktober konkrete Zahlen über die zu erreichenden Unternehmensziele mitgeteilt. Eine Vorgabe über die vom Kläger zu erreichenden individuellen Ziele erfolgte nicht. Wegen dieser verspäteten Mitteilung verlangte der Arbeitnehmer einen Schadensersatz von mehr als 16.000 Euro für eine entgangene variable Vergütung. Es sei davon auszugehen, dass er rechtzeitig mitgeteilte Ziele auch erreicht hätte.
Dem folgte das BAG. Der Arbeitgeber habe schuldhaft seine arbeitsvertragliche Verpflichtung verletzt, rechtzeitig Zielvorgaben bekanntzugeben. Mit Zielvorgaben des Arbeitgebers sollten Arbeitnehmer besonders motiviert werden. Die Motivations- und Anreizfunktion werde aber nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Zielvorgaben gar nicht oder zu spät mitteilt. Auch die Berechnung der Schadensersatzhöhe sei nicht zu beanstanden.