Luxemburg, Brüssel (epd). Schutzberechtigte dürfen zur Teilnahme an Integrationskursen und einer Abschlussprüfung verpflichtet werden. Allerdings darf das Nichtbestehen nicht automatisch bestraft werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.
Der Fall betrifft einen jungen Eritreer, der in die Niederlande geflohen war. Dort musste er eine Integrationsprüfung ablegen, bestand diese jedoch nicht. Die Behörden verhängten eine Geldbuße von 500 Euro und forderten die Rückzahlung eines Darlehens von 10.000 Euro für den Kurs.
Die Luxemburger Richter betonten, dass EU-Staaten Schutzberechtigte zur Teilnahme an Integrationskursen und Prüfungen verpflichten können - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Besonders Sprach- und Landeskenntnisse seien entscheidend für die Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt. Dabei müssten aber Alter, Bildungsniveau und finanzielle Lage der Betroffenen berücksichtigt werden.
Strafen seien nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn sich eine Person nachweislich und dauerhaft der Integration verweigere. Zudem dürften die Kosten für die Kurse nicht allein den Betroffenen auferlegt werden, da dies eine unzumutbare Belastung darstelle.