Erfurt (epd). Arbeitgeber dürfen Entgeltabrechnungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur als elektronisches Dokument in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach bereitstellen. Haben Arbeitnehmer keine Möglichkeit, online von zu Hause aus darauf zuzugreifen, muss der Arbeitgeber es aber ermöglichen, dass die Dokumente im Betrieb eingesehen und ausgedruckt werden können, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 48/24).
Geklagt hatte eine in einer Einzelhandelskette beschäftigte Verkäuferin. Sie wandte sich dagegen, dass sie nach einer Konzernbetriebsvereinbarung sämtliche Entgeltabrechnungen und andere Personaldokumente nicht mehr per Post erhält, sondern nur noch in einem passwortgeschützten Mitarbeiterpostfach.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte der Klägerin noch recht gegeben. Die Entgeltabrechnungen seien mit dem Einstellen in das Onlineportal nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur zulässig, wenn zuvor der Empfänger dies für den Rechts- und Geschäftsverkehr so bestimmt habe.
Doch vor dem BAG hatte die Revision des beklagten Unternehmens Erfolg. Die Gewerbeordnung sehe bei Zahlung eines Arbeitsentgelts „eine Abrechnung in Textform“ vor. Diese Verpflichtung werde auch erfüllt, indem Arbeitgeber diese als elektronisches Dokument in einem passwortgeschützten Mitarbeiterpostfach bereitstellen.
Sofern Beschäftigte die digitale Post nicht von zu Hause aus abrufen können, weil etwa kein privates Endgerät vorhanden ist, muss der Arbeitgeber es ermöglichen, vom Betrieb aus die Dokumente einzusehen und dort auszudrucken. Dem sei das beklagte Unternehmen hier aber nachgekommen. Das LAG muss nun noch einmal prüfen, ob der Konzernbetriebsrat für die Einführung des digitalen Mitarbeiterpostfachs und der elektronischen Entgeltabrechnungen zuständig war.