Bautzen (epd). Der sächsische Verfassungsschutz darf den Landesverband der AfD weiter als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einstufen. Das entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag in Bautzen (3 B 127/24). In zweiter Instanz wies das Gericht die Beschwerde des AfD-Landesverbandes gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 16. Juli vergangenen Jahres zurück. Das Verwaltungsgericht hatte damals einen Eilantrag der AfD gegen die Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ abgelehnt.nc
Zur Begründung teilte das OVG mit, die AfD habe in ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss weder die „umfangreichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts“ noch dessen rechtliche Schlussfolgerungen „durchgreifend infrage gestellt“. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.
Laut Verwaltungsgerichtsentscheidung liegen nach summarischer Prüfung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, „dass der Antragsteller Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind“. Aufgrund zahlreicher öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Aussagen von führenden AfD-Mitgliedern wie auch der Basis bestehe der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen eines maßgeblichen Teils der AfD entspreche, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Dies stellte eine nach dem Grundgesetz unzulässige Diskriminierung dar.