Karlsruhe (epd). Patientinnen und Patienten müssen vor einem ärztlichen Eingriff über mögliche Behandlungsrisiken mündlich „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt werden. Es reicht für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht aus, dass die medizinischen Risiken nur im Aufklärungsbogen benannt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI ZR 188/23)
Nur wenn die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren auch im Arztgespräch erklärt werden, habe der Patient ausreichende Gelegenheit für Rückfragen, so die Richter. Der Kläger wurde Anfang 2015 wegen sich verstärkender Schmerzen einer in den Jahren zuvor erlittenen Sprunggelenküberlastung in einer unfallchirurgischen Arztpraxis vorstellig. Der Unfallarzt stellte im Fuß des Klägers eine Arthrose und mehrere freie Gelenkkörper fest. Er wurde daraufhin im August und September 2016 ambulant operiert.
Doch dann entwickelten sich infolge des Eingriffs eine gutartige Wucherung von Nervengewebe und eine Schmerzüberempfindlichkeit. Der Patient verlangte vom Arzt Schadensersatz. Er sei nicht ausreichend über die medizinischen Risiken und über mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Der Arzt habe ihm nicht mitgeteilt, dass die Operation nur relative Erfolgschancen biete und nicht alle freien Gelenkkörper entfernt werden könnten. Er sei wegen der Operation nun erwerbslos und zu 60 Prozent schwerbehindert.
Der Arzt hielt die Aufklärung für ordnungsgemäß. Der Kläger habe zudem den Aufklärungsbogen gelesen und unterzeichnet. Darin seien die Risiken des Eingriffs genannt worden. Der BGH beanstandete jedoch die Patientenaufklärung und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück. Die Risiken müssten mündlich im Arzt-Patienten-Gespräch besprochen werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, so dass ein Schadensersatzanspruch bestehen könne.