Bundesverwaltungsgericht: Bibliotheken dürfen in NRW sonntags öffnen

Bundesverwaltungsgericht: Bibliotheken dürfen in NRW sonntags öffnen

Leipzig (epd). In Nordrhein-Westfalen dürfen öffentliche Bibliotheken sonntags und an Feiertagen öffnen. Eine entsprechende Verordnung des Landes sei rechtmäßig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig (AZ: BVerwG 8 CN 2.23). In seinem Urteil wies das Bundesgericht die Revision gegen eine Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts in Münster (AZ: OVG 4 D 94/20.NE) zurück.

Die Leipziger Richter trafen aber keine inhaltliche Entscheidung, sondern begründeten ihr Urteil damit, dass die klagende Gewerkschaft ver.di eine Frist für den Normenkontrollantrag nicht eingehalten habe. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Land hatte 2019 per Verordnung erlaubt, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer in öffentlichen Bibliotheken zu beschäftigen, soweit diese Bibliotheken bestimmte kulturelle Funktionen erfüllen. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) wies im Juni 2023 die Klage der Gewerkschaft dagegen ab. Bei den Bibliotheken sei das Land zu Recht davon ausgegangen, dass die Menschen diese nicht kommerziellen Orte der Kultur vergleichbar mit Theatern und Museen nutzten, hatten die Richter in Münster ihr Urteil begründet. Das Arbeitszeitgesetz sehe entsprechende Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vor.