Karlsruhe (epd). Verbraucherinnen und Verbraucher in Nordrhein-Westfallen (NRW) können sich auch sonntags in einem Gartenmarkt mit Weihnachtsdekoration eindecken. Der Verkauf von Weihnachtsschmuck stelle in einem Gartenmarkt ein Randsortiment dar, sodass nach dem Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen ausnahmsweise auch dieser Verkauf an einem Sonntag erlaubt sei, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. (AZ: I ZR 38/24)
Nach den in allen Bundesländern geltenden gesetzlichen Regelungen ist zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich die Ladenöffnung verboten. Ausnahmen gibt es für bestimmte Verkaufsstellen. Dazu zählen etwa Tankstellen oder auch Bäckereien. In NRW dürfen zudem Verkaufsstellen, die hauptsächlich Blumen und Pflanzen mit einem „begrenzten Randsortiment“ anbieten, an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen.
So verkaufte im konkreten Fall ein Gartencenter aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben seinen Pflanzen auch Christbaumkugeln, künstliche Tannenzweige und anderen Weihnachtsschmuck. Die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb sah darin einen Verstoß gegen das nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz.
Der BGH stellte jedoch keinen Wettbewerbsverstoß fest. Ein Gartencenter dürfe ausnahmsweise neben seinem Kernsortiment auch ein Randsortiment verkaufen, worunter Weihnachtsschmuck falle. Das Randsortiment müsse auch nicht - anders als das Kernsortiment - zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein.