Düsseldorf (epd). Eine Schule darf einer verschleierten Schülerin die Teilnahme am Unterricht verweigern. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab einem Düsseldorfer Berufskolleg recht und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der 17-jährigen Schülerin und ihrer Eltern ab, wie das Gericht am Mittwoch urteilte (AZ: 18 L 2925/24). Eine gesichtsverhüllende Verschleierung in Form des Niqab verstoße gegen die gesetzlich verankerte Pflicht der Schülerin, daran mitzuarbeiten, dass die Bildungsaufgaben der Schule erfüllt werden können, begründeten die Richter das Urteil. Dagegen ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
Das Gericht erläuterte, die Schule müsse ihre Erziehungs- und Bildungsziele erfüllen können. Dazu gehöre unter anderem das fachliche Unterrichtskonzept einer offenen Kommunikation. Dies erfordere eine freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit, die die Hälfte der Leistungsbewertung ausmacht.