Kassel (epd). In einem Eigenheim lebende Bezieher von Bürgergeld können sich die Kosten für eine angemietete Heizung in ihrem Haus vom Jobcenter erstatten lassen. Bei der von einem Energieversorgen installierten und nur angemieteten Anlage handelt es sich um Unterkunfts- beziehungsweise Heizaufwendungen, für die in angemessener Höhe das Jobcenter aufkommen muss, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 18/23 R)
Im Streitfall bezog die Klägerin die früheren Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld. Sie bewohnte ein eigenes, schuldenfreies Haus ohne ausreichende Heizung im Landkreis Leer. Weil sie selbst keine neue Heizung bezahlen konnte, vereinbarte sie einen „Wärme-Plus“-Vertrag bei einem Energieversorger. Dieser verpflichtete sich, eine Gasheizung zum Preis von über 5.500 Euro in das Einfamilienhaus einzubauen, diese zu warten und sie notfalls wieder auszutauschen. Dafür zahlte die Frau eine Miete und bezog das Gas bei dem Energieversorger. Sie bezahlte hierfür einen monatlichen Abschlag von 165 Euro. Nach spätestens 15 Jahren konnte die Frau gemäß dem geschlossenen Vertrag die Heizungsanlage übernehmen.
Das Jobcenter zahlte der Grundsicherungsempfängerin jedoch nur einen Heizkostenanteil von 96 Euro monatlich. Die Anmietung und Instandhaltung könne nicht übernommen werden, weil diese der Wertsteigerung des Hauses diene, befand die Behörde. Eine Finanzierung der Heizung „komplett über Steuergelder“ sei nicht möglich.
Das Landessozialgericht Celle verpflichtete die Behörde zur Übernahme der Abschlagszahlungen in voller Höhe. Die Anmietung der Heizungsanlage diene der "Bewohnbarkeit des Hauses. Sie gehöre auch nicht zum Vermögen der Klägerin, sondern bleibe im Eigentum des Energieversorgers, entschied das Gericht.
Das BSG bestätigte jetzt diese Entscheidung. Die Miete für die Anlage stelle einen Bedarf für Unterkunft und Heizung dar. Zwar solle mit Grundsicherungsleistungen kein Vermögen aufgebaut werden. Das sei hier aber auch nicht der Fall. Die Heizung gehöre dem Energieversorger und nicht der Klägerin, auch wenn diese in ihr Haus eingebaut wurde. Dass die Heizung verpflichtend in das Eigentum der Klägerin übergehe, sei vertraglich nicht vorgesehen. Die Klägerin habe lediglich die Möglichkeit, nach 15 Jahren die Heizung mitunter sogar kostenfrei übernehmen zu können.