Leipzig (epd). Bewerber für juristische Referendariate müssen Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllen. Das hat der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts am Donnerstagabend in Leipzig entschieden. Die Richter wiesen damit die Revision des Juristen Matthias B. gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München vom Dezember 2022 zurück. Demnach durfte der Freistaat Bayern dem rechtsextremistischen Aktivisten die Zulassung zum Referendariat verweigern. (AZ. 2 C 15.23).
„Diese Referendare nehmen an der staatlichen Funktion der Rechtspflege teil“, sagte der Vorsitzende Richter Markus Kenntner zur Begründung. Sie hätten daher Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht zu erfüllen und dürften sich insbesondere nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen.
Begründete Zweifel an der erforderlichen Mindesttreuepflicht des Klägers ergäben sich bereits aus dessen aktiver Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg, sagte Kenntner. Diese ergeben sich den Angaben zufolge aus den politischen Zielen der Partei, die von den zuständigen Verfassungsschutzbehörden als extremistisch bewertet wird, und aus der am “Führerprinzip" ausgerichteten internen Parteistruktur. Das Parteiprogramm beruhe vor allem auf der Vorstellung der Ungleichwertigkeit von Menschen und der daran anknüpfenden rechtlichen Ungleichbehandlung, die gegen Grundwerte der Verfassung verstoße.
Der Umstand, dass die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden sei, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Aus dem Parteienprivileg, das sich auf dem Grundgesetz ergebe, folge nicht, dass jedes Parteimitglied bis zum Parteiverbot als verfassungstreu behandelt werden müsste.
Der Richter betonte, die Beteiligten eines Rechtsstreits hätten ein Anrecht darauf, dass niemand an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt. Die Anforderungen für die Aufnahme eines an der staatlichen Rechtspflege teilhabenden Rechtsreferendars könnten damit andere sein als diejenigen für die Zulassung eines Rechtsanwalts.
Ein erfolgreich abgeschlossenes Referendariat ist nötig, um Anwalt, Staatsanwalt oder Richter werden zu können. Eine Vertreterin der Landesanwaltschaft Bayern sagte während der Verhandlung, es müsse „der Grundsatz der wehrhaften Demokratie“ beachtet werden. Ein weiterer Prozessvertreter des beklagten Freistaats Bayern erinnerte daran, dass mit einem erfolgreichen Referendariat die Befähigung zum Richteramt erworben werde. „Dass jemand mit einem Vorleben wie das des Klägers kein Richter wird, gilt zwar aktuell, aber eben auch nur aktuell“, sagte er.
Der Münchner Verwaltungsgerichtshof hatte die Berufung von Matthias B gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg von November 2020 zurückgewiesen, das zuvor seine Klage abgewiesen hatte.
Nach der Zulassung des Klägers zum Referendariat in einem anderen Bundesland habe er sein Begehren auf dem Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Inzwischen sei der Kläger als Anwalt tätig.