Berlin (epd). Die Verwendung eines Hakenkreuzes auf einer Corona-Schutzmaske ist unabhängig von der Intention strafbar. Das Berliner Kammergericht sprach am Montag deshalb in zweiter Instanz einen 63-Jährigen wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen für schuldig. Über das Strafmaß muss jetzt die Vorinstanz am Amtsgericht Tiergarten entscheiden. (AZ: 2 ORs 14/24)
Der Angeklagte hatte den Angaben zufolge im August 2022 auf Twitter zwei Posts veröffentlicht, auf denen jeweils ein Text nebst einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung mit Hakenkreuz sichtbar war. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten deshalb im Januar von dem Vorwurf des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen freigesprochen. Der Angeklagte habe das Hakenkreuz in ablehnendem Kontext genutzt, hieß es zur Begründung. Der Schutzzweck der Strafnorm zur Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen (Paragraf 86a StGB) sei nicht verletzt worden.
Das Kammergericht als Revisionsinstanz wertete jetzt die Verneinung der Strafbarkeit als rechtsfehlerhaft. Der Schutzzweck des Gesetzes diene „der Verbannung der Nutzung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus dem Bild des politischen Lebens, unabhängig von der dahinter stehenden Absicht“. Das Handeln des Angeklagten sei auch nicht durch die sogenannte Sozialadäquanzklausel im Gesetz gedeckt. Das Hakenkreuz als eines der Hauptkennzeichen der verbotenen NSDAP werde ausschließlich dazu genutzt, um Kritik an der Corona-Politik der Bundesregierung zu äußern, hieß es.