Bundessozialgericht erschwert Unfallschutz bei Firmen-Fußballturnier

Bundessozialgericht erschwert Unfallschutz bei Firmen-Fußballturnier

Kassel (epd). Etwas Werbung des Arbeitgebers für ein von Mitarbeitern organisiertes betriebliches Fußballturnier begründet noch keinen gesetzlichen Unfallschutz für die Kicker. Verletzt sich auf solch einem Turnier ein Fußball spielender Mitarbeiter bei einem Foul, liegt damit noch kein versicherter Arbeitsunfall vor, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (AZ: B 2 U 14/22 R)

Der Kläger ist als Kommissionierer bei dem Tiefkühlkostanbieter Bofrost beschäftigt. Jedes Jahr organisieren Mitarbeiter des Unternehmens mit seinen europaweit rund 11.000 Beschäftigten ein betriebliches Fußballturnier, so auch am 26. Mai 2016 im niederrheinischen Kevelaer. 80 Unternehmensangehörige nahmen teil. Für den Kläger endete das Turnier schmerzhaft. Er wurde gefoult und erlitt eine langwierige Knieverletzung.

Den Unfall wollte er als Arbeitsunfall anerkannt haben. Es handele sich um eine betriebsbezogene Veranstaltung, argumentierte er. Das Turnier sei im Firmenintranet beworben worden. Hauptsponsor sei Bofrost gewesen, welches nicht nur den Pokal, sondern auch eine Spende an eine gemeinnützige Organisation beigesteuert habe. Während des Turniers sei auf Verpflegungswagen mit dem Unternehmenslogo geworben worden. Auch die Presse habe später über das für alle Unternehmensangehörigen offene Turnier berichtet.

Ebenso wie der Unfallversicherungsträger lehnte das BSG die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Fußballturnier sei wegen des Wettbewerbscharakters keine Betriebssportveranstaltung gewesen. Eine ebenfalls unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die den Zusammenhalt aller Beschäftigten fördern will, habe auch nicht vorgelegen. Hierfür müssten alle Mitarbeiter zur Teilnahme angesprochen werden. Das Fußballturnier habe sich aber nur an „Fußballinteressierte“ gewandt.

Das Turnier sei auch nicht aus Werbegründen und damit aus Unternehmensinteresse veranstaltet worden. Es fehle an einer ausreichenden „zielgerichteten“ Unternehmenswerbung, damit ein Unfallschutz infrage kommen könne. Allein die nachträgliche Presseberichterstattung, der Spendencheck oder der gesponsorte Pokal reichten nicht.