Kassel (epd). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auf dem Rückweg von einem privaten Wochenende beim Abholen der Arbeitsschlüssel von zu Hause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. So könne ein versicherter Betriebsweg vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter angewiesen hat, den Schlüssel von zu Hause zu holen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG). (AZ. B 2 U 15/22 R)
Versicherungsschutz könne aber auch bestehen, wenn der Mitarbeiter verpflichtet worden sei, den Arbeitsschlüssel zu Hause aufzubewahren und dieser als ein unentbehrliches „Arbeitsgerät“ anzusehen sei, erklärten die Kasseler Richter.
Anlass des Rechtsstreits war der Autounfall einer evangelischen Gemeindesekretärin 2016. Die Frau befand sich auf einem privaten Wochenende, als sie erfuhr, dass der Bau eines Gemeindezentrums fertiggestellt war. Da sie nach ihren Angaben auf Anweisung des Arbeitgebers die Schlüssel des Gemeindezentrums bei sich zu Hause aufbewahren musste, wollte sie diese und Arbeitsunterlagen direkt in ihrer Wohnung abholen. Kurz vor Erreichen der Wohnung stieß der Fahrer eines entgegenkommenden Fahrzeugs in Suizidabsicht frontal mit ihrem Wagen zusammen.
Die Klägerin überlebte schwer verletzt und war zunächst komplett querschnittsgelähmt. Inzwischen ist die Frau schwerbehindert und arbeitet wieder als Gemeindesekretärin. Sie wollte den Unfall von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Das lehnte diese ab. Die Handlungstendenz der Klägerin sei privat gewesen. Das BSG urteilte, dass durchaus ein versicherter Arbeitsunfall vorgelegen haben könne. Das müsse nun das Landessozialgericht Essen noch einmal prüfen.