Münster (epd). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt nach seinen Urteilen vom Mai zur Einstufung der AfD als extremistischer Verdachtsfall bei seiner Entscheidung, keine Revision gegen diese Urteile zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Der 5. Senat des OVG in Münster lehnte es nach eigenen Angaben mit Beschlüssen vom Montag ab, „den Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision abzuhelfen“. Die von der AfD eingereichte, ausführlich begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sei vom OVG eingehend geprüft worden, sagte eine Gerichtssprecherin dem Evangelischen Pressedienst (epd). Das Gericht bleibe jedoch bei seiner Entscheidung.
Die AfD-Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie die Ergebnisse der Überprüfung werden nun zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig weitergeleitet.
Das OVG hatte im Mai in mehreren Berufungsverfahren geurteilt, dass die AfD und ihre Jugendorganisation „Junge Alternative“ vom Verfassungsschutz bundesweit als rechtsextremistischer Verdachtsfall behandelt werden dürfen. Der sogenannte Flügel der AfD darf als „gesichert extremistische Bestrebung“ behandelt werden. Es lägen hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD Bestrebungen verfolge, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet seien. (AZ: 5 A 1218/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1216/22)
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG im Mai nicht zu. Zur Begründung führte es aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Insbesondere bestehe keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt seien. Diese Entscheidung bestätigte das OVG nun am Montag, nachdem es die Beschwerde der AfD gegen die Nichtzulassung der Revision geprüft hatte.