Karlsruhe (epd). Versicherte können von ihrer Krankenkasse nur in lebensbedrohlichen Notständen die Erstattung von nicht zugelassenen Arzneien verlangen. Das gelte auch für die Behandlung ungeborener Kinder, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss und bekräftigte damit die bisherige Rechtsprechung. (AZ: 1 BvR 1552/23)
Bei der Beschwerdeführerin wurde 2015 während einer Schwangerschaft eine Infektion mit dem Zytomegalievirus festgestellt. Ein Teil der ungeborenen Kinder infiziert sich ebenfalls mit dem Erreger, von diesen trägt wiederum ein geringer Teil Schäden bis hin zu schweren Fehlbildungen davon.
Die werdende Mutter beschaffte sich für 8.753 Euro das Arzneimittel Cytotect CP Biotest, das im Fall einer Zytomegalieinfektion nicht zugelassen war. Der Therapieerfolg bei Schwangeren war umstritten. Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung wegen der fehlenden Zulassung ab.
Das Bundessozialgericht hatte am 24. Januar 2023 zwar geurteilt, dass die Behandlung einer Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes mit nicht zugelassenen Arzneimitteln auf Kassenkosten in einer „notstandsähnlichen“ Lage durchaus möglich ist (AZ: B 1 KR 7/22 R). Hierfür müsse nach dem Gesetz eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliegen. Dies sei im Streitfall aber weder bei der Mutter noch bei dem Fötus der Fall gewesen.
Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Um die Erstattung eines nicht zugelassenen Medikaments verlangen zu können, müsse die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs so groß sein, „dass Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen“, begründeten die Verfassungsrichter. Hier habe die Wahrscheinlichkeit auf Geburt eines gesunden Kindes aber deutlich überwogen. Die Kostenerstattung für das außerhalb der Zulassung angewendete Arzneimittel sei zu Recht abgelehnt worden.